Unsere Dienstleistungen sind steuerlich abzugsfähig. Ausserdem haben Sie verschiedene Möglichkeiten, weitere finanzielle Unterstützung zu beantragen. Hier haben wir die wichtigsten für Sie zusammengestellt. Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung gerne zur Seite.
Hilflosenentschädigung
Jede Person die AHV- oder IV Bezieht und bei der eine dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit oder eine Angewiesenheit auf Hilfe vorliegt, hat grundsätzlich Anspruch auf Hilflosenentschädigung:
- Die Unterstützung ist nicht von Einkommen und Vermögen abhängig, steht also jeder Person zu, welche die Voraussetzungen erfüllt
- Voraussetzung sind: AHV- oder IV-Bezug, Beeinträchtigung der Gesundheit (leichter bis schwerer Grad an Hilflosigkeit (IV) oder dauerhafte Angewiesenheit auf Hilfe (ununterbrochene Hilflosigkeit während mindestens einem Jahr (AHV)).
- Sie müssen die Unterstützung bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons beantragen
- Die Unterstützung sich nach dem Grad der attestierten Hilflosigkeit sowie der Wohnsituation, d.h. ob jemand im Heim oder im eigenen Zuhause wohnt
- Die monatliche Hilflosenentschädigung (Stand 1.1.2024) beträgt für Menschen, die im eigenen Zuhause wohnen, je nach Schweregrad
- wenn sie AHV beziehen: CHF 245 (leicht), CHF 613 (mittel) und CHF 980 (schwer)
- wenn sie IV beziehen: CHF 490 (leicht), CHF 1’225 (mittel) und CHF 1’960 (schwer)
- Alle Detailinformationen finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Unser nicht von der Krankenkasse abgedeckte Anteil der Betreuungskosten ist steuerlich abzugsfähig unter der Steuerposition „Behinderungsbedingte Kosten“.
Ein Merkblatt zur generellen Abzugsfähigkeit der Aufwände finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass dies nicht eine allfällige Steuerberatung ersetzt.
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sind, im Gegensatz zur Hiflosenentschädigung, abhängig von Einkommen und Vermögen. Anspuruch besteht nur für AHV- Bezüger, IV-Rentner und Personen, die alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Ergänzungsleistungen werden zugesprochen, wenn die minimalen Lebenskosten durch Rente und weitere Einkommen nicht abgedeckt werden können
- Jährlich können für Alleinstehende CHF 20’100, für Ehepaare CHF 30’150 (Stand 1.1.2024) an allgemeinen Ausgaben für den Lebensbedarf geltend gemacht werden
- Informationen und Merkblätter finden Sie auf der Webseite der Informationsstelle AHV/IV, wo Sie auch ein Berechnungstool finden, falls Sie einen Anspruch prüfen möchten
«Daheim Bleiben bietet mir alles aus einer Hand und ich kann mein Zuhause ohne administrative Zusatzbelastungen geniessen.»